schwarzmuehle    Kleingärtnerverein Schwarzmühle e.V., 45883 Gelsenkirchen, Schwarzmühlenstr. 38a    schwarzmuehle

Präambel:

"Das Kleingartenwesen dient der Gesundheitsförderung und Erholung der Bevölkerung. Seine Verwirklichung sowie das gemeinsame Miteinander bedingen, dass die Gartenfreunde gut nachbarschaftlich zusammenarbeiten, gegenseitig Rücksicht nehmen und die Parzelle kleingärtnerisch nutzen."

Wir haben euch hiermit einen kleinen Leitfaden als Merkblatt zusammengestellt, der helfen soll, unsere gemeinsame Freude am Garten zu bewahren und Ärger und Streitigkeiten zu vermeiden.

  1. Verhalten in der Anlage
    1. Ruhezeiten

      In unserer Kleingartenanlage gelten folgende Ruhezeiten.
      Montag bis Freitag 13:00 – 15:00 Uhr
      Samstag ab 13:00 für den Rest des Tages
      Sonntag ganztägig

      Die allgemeingültige
      Nachtruhe von 22:00 bis 06:00 Uhr ist gemäß Landesimmissionsschutzgesetz ebenfalls einzuhalten.

    2. Nutzung der Wege

      Die Wege in der Kleingartenanlage sind reine Fuß- bzw. Spazierwege. Hunde sind anzuleinen.
      Das Befahren mit Kraftfahrzeugen ist grundsätzlich nicht gestattet.
      Über Ausnahmen in begründeten Fällen entscheidet der Vorstand.
      Durch das Befahren mit KfZ wird das Wegematerial stark verdichtet und verliert seine Drainagewirkung.

  2. Pflege der Gemeinschaftsflächen
    Jeder Pächter ist verpflichtet den Hauptweg zu pflegen, der an seine gepachtete Parzelle grenzt. Hierbei gilt, dass die Pächter jeweils von Ihrer Parzelle aus gesehen, bis zur Mitte des Hauptweges, diesen von Unkraut frei hält.

  3. Anpflanzungen

    1. Kleingärtnerische Nutzung

      Im Bundeskleingartengesetz ist eindeutig die kleingärtnerische Nutzung besonders hervorgehoben und entsprechend festgeschrieben. Unter der kleingärtnerischen Nutzung versteht man z.B. die Bepflanzung von Gartenflächen mit Ziergehölzen, Sträuchern oder Blumen, Anlage der Rasenflächen. Eine Faustregel hierzu besagt das 1/3 als Nutzgarten, 1/3 als Erholungsteil mit Laube und Freisitz (inkl. Terrassen, Wege und Plätze) und 1/3 als Ziergarten zu nutzen ist.
      Diese Nutzung sieht im Bereich des Nutzgartens die Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf vor. Ein gewerbsmäßiger Anbau ist somit untersagt.

    2. Park- und Waldbäume

      Das Anpflanzen von hochwachsenden Park- und Waldbäumen und insbesondere Nadelbäumen, z.B. Walnuss, Tannen, Lärchen, Fichten, Kiefern, Zedern, Lebensbäumen usw. ist im Einzelgarten nicht gestattet. Vorhandene Anpflanzungen sollten schnellstens entfernt werden. Der Anbau von Park- und Waldbäumen ist lediglich auf den Gemeinschaftsflächen des Kleingartenvereins im Auftrag des Vereinsvorstandes möglich.

    3. Zierbäume

      Zierbäume sind als solche nur bis zu einer Höhe von 2,50 m anzusehen.

    4. Pflanzabstände

      Das Nachbarschaftsrecht des Landes NRW sieht folgende Pflanzabstände zur Nachparzelle vor:

      • Zierbäume: 2 Meter

      • Starkwachsende Ziersträucher insbesondere Feldahorn, Flieder, Goldglöckchen, Haselnuss und Pfeifenstrauch (Falscher Jasmin) usw. : 1 Meter

      • Alle übrigen Ziersträucher: 0,50 Meter

      • Kernobstbäume, soweit sie auf stark wachsender Unterlage veredelt sind sowie Süßkirschbäume: 2 Meter

      • Kernobstbäume, soweit sie auf mittelstark wachsender Unterlage veredelt sind, sowie Steinobstbäume, ausgenommen die Süßkirschbäume: 1,50 Meter

      • Kernobstbäume, soweit sie auf schwach wachsender Unterlage veredelt sind: 1,00 Meter,

      • Brombeersträuchern: 1,00 Meter

      • alle übrigen Beerenobststräucher: 0,50 Meter, wobei eine maximale Höhe von 1,50 Meter rechtlich vorgeschrieben ist.

      • Rebstöcke: 0,50 Meter
        Alle diese genannten Pflanzabstände bedingen, dass bei einer Zuwiderhandlung der Nachbar auf deren Beseitigung bestehen kann. Dieser Anspruch verjährt nach Ablauf von 6 Jahren nach Beginn der Anpflanzung

    5. Beseitigung von Bäumen

      Gemäß der Baumschutzsatzung der Stadt Gelsenkirchen darf der Gartenpächter, sofern er dieses für sinnvoll hält, jede Art von Obstbäumen auf seiner Parzelle beseitigen. Einzig die Fällung von Birnbäumen mit einem Stammumfang von über 80 cm ist nicht gestattet. Hierfür ist ein Fällantrag an GELSENDIENSTE zu stellen.
      Sonstige Bäume mit einem Stammumfang von weniger als 80 cm können ebenfalls von der Gartenparzelle beseitigt werden. Größere Bäume entsprechen nicht der kleingärtnerischen Nutzung und sind ebenfalls nicht an der Baumschutzsatzung gebunden, da das Bundeskleingartengesetz einen höheren Stellenwert besitzt.

     

  4. Bauliche Anlagen
    1. Gartenlauben
      • Nach dem Bundeskleingartengesetz dürfen Gartenlauben eine maximale Grundfläche von 24 m² einschließlich überdachten Freisitz besitzen. Sie darf weder zum dauerhaften Wohnen geeignet sein, noch dazu genutzt werden. Untergeordnete Bauteile wie Dachüberstände, Gesimse, ein bis drei Vorgelagerte Stufen, Fensterbänke sind auf diese Fläche nicht anzurechen. Dachüberstände müssen allerdings ausschließlich dazu dienen, den Regen von der Gartenlaube fernzuhalten.

      • Für die Gartenlaube gilt eine maximale Traufhöhe von 2,25 Meter und Dachhöhe von 3,50 Metern

      • Anträge zum Bau einer Laube, sowie die hierzu einzuhaltenden zusätzlichen Beschränkungen (z.B. Traufenhöhe, Dacheindeckungen usw. ), sind beim Vereinsvorstand zu bekommen.

      • Sämtliche Änderungen an Lauben sind vor Baubeginn zu beantragen.
        An- und Ausbauten an Lauben sind nicht gestattet.

      • Umweltgefährdende Werkstoffe, z.B. bei Dacheindeckungen sind grundsätzlich nicht zulässig. Jede Be- und Verarbeitung von asbesthaltigen Materialen (z.B. Dachwellplatten) ist absolut verboten. Bei Dacherneuerungen anfallendes asbesthaltiges Material ist als Sondermüll ordnungsgemäß zu entsorgen.

      • Die Erzeugung von häuslichen Abwässern jeglicher Art in der Laube ist nicht zulässig, ebenso die Versorgung der Laube mit Wasser. Das Dachflächenwasser der Laube ist als Gieß- und Nutzwasser aufzufangen oder direkt zur Versickerung zubringen.

      • Zu beachten ist insbesondere das der Bau erst nach einer schriftlichen Genehmigung erfolgen darf bzw. durfte. Liegt diese nicht vor, besteht auch dann kein Bestandsschutz, wenn dies bisher vom Vorstand geduldet worden ist.

    2. Sonstige Einrichtungen
      1. Komposter

        Jeder Gartenpächter ist verpflichtet, in seinem Garten mindestens einen Kompostplatz anzulegen. Die anfallenden organischen Gartenabfälle sind dort zu kompostieren.

      2. Gewächshäuser

        Gewächshäuser können auf schriftlichen Antrag des Kleingartenvereins - über den Stadtverband mit Genehmigung von GELSENDIENSTE – bei Beachtung folgender Auflagen errichtet werden, die Errichtung eines Gewächshauses und eines Gerätehauses auf einer Parzelle ist nicht gestattet:

        • Als Standort ist nur die hintere Gartenhälfte zulässig

        • Ein Anbau an die vorhandene Laube ist nicht zulässig

        • Grenzabstände: mind. 1 Meter innerhalb der Parzelle
          mind. 2 Meter zu Fremdgelände/Hauptwegen

        • Grundfläche: maximal 5,00 m²

        • Firsthöhe: maximal 2,00 Meter

        • Dachform: Satteldach

        • Sonstiges: Fundamente und Versiegelung des Bodens im Gewächshaus sind
          unzulässig, ebenso ist eine Beheizung nicht gestattet
          .

    3. Frühbeete / Tomaten und Gurkenreifehilfen
        • Frühbeete

          Länge max. 4 Meter; Tiefe max. 1,50 Meter
          Hintere Höhe 60 cm; vordere Höhe 30 cm

        • Tomaten- und Gurkenreifehilfen
          in der Zeit von Juni bis zur Ernte können die
          so genannten „Reifehilfen“ in Leichtbauweise aufgestellt werden,
          maximale Länge 2 Meter; Tiefe 60 cm; Höhe 1,50 Meter,
          nach der Ernte sind diese umgehend zu entfernen

    4. Gerätehäuser